Disziplinarsache | Aufsicht Disziplinarsache (SchKG 14 Abs. 2)
Dispositiv
- Das Gesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 17. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 36
18. Juni 2014 (Mit Urteil 5A_534/2014 vom 23. September 2014 ist das Bundegericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner Im Gesuch des X._____ und Y._____, Gesuchsteller gegen Z._____, Betreibungsbeamter A._____, Gesuchsgegner, gegen die Gesuchsteller betreffend Disziplinarsache,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 2. Juni 2014, in die Stellungnahme des Betreibungsbeamten Z._____ vom 11. Juni 2014 samt mitgereichten Verfah- rensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Bank._____ am 1. Juli 2013 beim Betreibungsamt A._____ zwei se- parate Betreibungsbegehren gegen X._____ einerseits und Y._____ anderer- seits über je Fr. 493'900.-- nebst Zins zu 2.75% seit 30. Juni 2013 stellte (Be- treibungen auf Grundpfandverwertung Nr. _____ und _____), – dass die Gläubigerin darin ihre Rechte an den Mietzinseinnahmen geltend machte, – dass das Betreibungsamt A._____ am 4. Juli 2013 den Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt verfügte und die Schuldner aufforderte, dem Be- treibungsamt sämtliche Verwaltungsunterlagen zuzustellen, – dass nach Aufhebung des Rechtsvorschlags durch Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 22. Oktober 2013 die Bank._____ am 22. November 2013 um Aufrechterhaltung der Mietzinss- perre ersuchte, – dass die Bank._____ dem Betreibungsamt am 28. Januar 2014 mitteilte, die Forderung gegenüber den Schuldnern sei in der Zwischenzeit beglichen wor- den, so dass die Betreibungen Nr. _____ und _____ ab Recht zu nehmen sei- en, – dass das Betreibungsamt am 29. Januar 2014 die Aufhebung der Mietzinss- perre verfügte, – dass das Betreibungsamt am 29. Januar 2014 eine Abrechnung über die Mietzinseinahmen erstellte, – dass das Betreibungsamt A._____ am 6. Januar 2014 ½ Miteigentumsanteil der Y._____ an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ pfändete und die Pfändungsurkunde am 15. Mai 2014 zustellte (Pfändungsgruppe Nr. _____), – dass das Betreibungsamt A._____ am 13. Januar 2014 ½ Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. _____ in O.1_____ des X._____ pfändete und die Pfändungsurkunde am 14. Mai 2014 zustellte (Pfändungsgruppe _____),
Seite 3 — 5 – dass in beiden Pfändungsverfahren am 14. Mai 2014 eine Anzeige an den Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinsen erfolgte (Miet- zinssperre), – dass X._____ und Y._____ am 2. Juni 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch gegen Z._____ als Betreibungsbeamter des Betreibungsamtes A._____ stellten und beantragten, es sei Z._____ in ihrer Sache zu suspendie- ren und gegen ihn eine Administrativuntersuchung einzuleiten; im weiteren sei der Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt zu unterbinden, – dass die Verfügung betreffend die Mietzinssperre gemäss Track and Trace der Schweizerischen Post von den Schuldnern am 20. Mai 2014 entgegen ge- nommen wurde, – dass die 10-tägige Frist zur Anfechtung dieser Verfügung am 30. Mai 2014 ablief (vgl. Art. 17 SchKG), – dass die Beschwerde der Eheleute XY._____ erst am 2. Juni 2014 eingereicht wurde, so dass auf den Antrag betreffend Untersagung des Einzugs der Miet- zinsen durch das Betreibungsamt nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG gegen einen Beamten oder Angestellten Disziplinarmassnahmen getroffen werden können, – dass als Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der Ver- dacht auf ein Fehlverhalten eines Betreibungsbeamten gegeben sein muss, – dass die Gesuchsteller dem Betreibungsbeamten ein aggressives Verhalten und hochnäsige Umgangsformen vorhalten sowie die Absicht, die eingezoge- nen Mietzinsen nicht offen zu legen bzw. sich ohne Antrag eines Gläubigers anzueignen, – dass der Betreibungsbeamte Z._____ diese Vorwürfe in seiner Vernehmlas- sung vom 11. Juni 2014 entschieden bestreitet, – dass die Vorbringen der Gesuchsteller aufgrund der Akten haltlos sind, – dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten des Betreibungsbeamten finden lassen,
Seite 4 — 5 – dass auch der Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt einerseits durch einen Antrag der Gläubigerin und andererseits durch das Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht abgedeckt war, – dass sich in den Akten eine korrekte Abrechnung über die Mietzinseinnahmen findet, welche nicht zu beanstanden ist, – dass es Pflicht des Betreibungsbeamten ist, das Vollstreckungsrecht zu voll- ziehen, auch wenn dies naturgemäss für den Schuldner Unannehmlichkeiten mit sich bringt, – dass aber offensichtlich kein Grund besteht, gegen Z._____ ein Disziplinarver- fahren einzuleiten, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Das Gesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: